Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Fiebig & Schillings GmbH

I . Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern bestimmt. Sie ersetzen alle derzeit bestehenden Geschäftsbedingungen und gelten für Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge in Bezug auf unsere Erzeugnisse, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2. Etwaige abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unwirksam, auch wenn ihnen unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Der Umfang der Leistung bestimmt sich nach den Angaben des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung.
4. Ansprüche, die unsere Kunden an uns aus den mit uns bestehenden Verträgen haben, dürfen diese nicht an dritte Personen abtreten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend. Im Zweifel gelten nur die schriftlich durch uns gemachten Angaben. Mit der Unterzeichnung des Vertrages/der Bestellung erklärt der Kunde/Auftraggeber verbindlich, die bestellten Sachen erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung/des Vertrages sind Änderungen nicht mehr möglich.
2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung des Kunden von uns schriftlich bestätigt wurde oder die Lieferung erfolgt ist.
3. Alle Vereinbarungen sowie auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder anderen Dokumentationen dürfen unsererseits berichtigt werden, ohne dass wir für die Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
5. Nach Abschluss des Vertrages sind die Preise für die Dauer von 3 Monaten verbindlich. Danach können die Preise von uns entsprechend der Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialkostensteigerungen u.ä. erhöht werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, so steht dem Auftraggeber/Kunden ein Kündigungsrecht zu.
6. Es gelten die auf unserer Auftragsbestätigung/Preisliste genannten Preise. Fehlt eine solche Angabe, gelten die bei Vertragsunterzeichnung bzw. Eingang der Bestellung bei uns gültigen Preise.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können unsererseits jederzeit korrigiert werden.
2. Der Auftraggeber kann der Rechnung nur innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht werden hierdurch nicht berührt.
3. Sind Teilzahlungen vereinbart und bleibt der Käufer länger mit einer Rate als 14 Tage im Rückstand, so wird der vereinbarte Preis sofort gänzlich fällig.
4. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, bei Lohnfertigung oder anderen Dienstleistungen sofort rein netto bzw. gem. Angebot/Auftragsbestätigung.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel, Wertpapiere und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber unter Vorbehalt der Deckung, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einräumung von Krediten entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückhaltung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.
7. Der Kunde/Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 30 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
8. Etwaig belegte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug, Annahmeverzug, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz- oder bei anwaltlicher bzw. gerichtlicher Beitreibung der offenstehenden Forderung.

IV. Lieferzeit

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Sollten Lieferzeiten fest vereinbart sein, setzt der Beginn dieser Lieferzeiten die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Vereinbarte Fristen beginnen auch erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber/Kunde sämtliche zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen Informationen übergeben und sämtliche erforderlichen Angaben gemacht hat.
2. Wird eine fest vereinbarte Lieferzeit von uns um mehr als drei Monate überschritten, kann der Kunde/Auftraggeber durch Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss mindestens drei Monate betragen.
3. Unsererseits besteht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden
bekannt werden, durch welche unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen. Unsererseits kann stattdessen Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt werden.
4. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige - auch teilweise - Werksstilllegungen, gleichgültig aus welchem Grund, oder Eintritt solcher Ereignisse im Werk einer wesentlichen Zulieferfirma, ferner im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen oder Behörden sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung auch einer fest vereinbarten Lieferzeit entbunden. In einem solchen Fall kann unsererseits nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden oder dem Kunden eine neue unverbindliche Lieferfrist genannt werden. Wird unsererseits die neue Frist oder eine fest vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Monate überschritten, kann der Kunde/Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss mindestens drei Monate betragen.
5. Unsererseits kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn der Kunde trotz unserer Mahnung fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt, auch wenn diese Rechnungsbeträge einen anderen Vertrag des Kunden mit uns betreffen.
6. Für die rechtzeitige Beschaffung unserer Lieferungen und/oder Leistungen stehen wir nur ein, soweit wir die erforderlichen Zulieferungen und sonstige Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden unseren Kunden/Auftraggebern unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferung von uns zu vertreten ist, obliegt dem Kunden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe dieser Klausel unberührt.
7. Wir haften bei Verzögerungen der Leistung und Fehlen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner dem im Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz statt der Leistung auf 50 % des Werts der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns etwaig gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

V. Versand

1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die bestellte Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbereiches.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Entwendung usw. geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, hat die Versicherung des Transportgutes stets durch den Kunden zu erfolgen.
5. Vor Annahme der Sendung ist zunächst der äußere Zustand und das Gewicht der Frachtstücke zu prüfen. Zeigen sie Spuren von vorheriger Öffnung, Beschädigung oder Verlust, so ist die Sendung nur unter rechtsgültig angebrachtem Vorbehalt gegenüber dem Transportunternehmen zu übernehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den von uns ausgelieferten Waren geht nicht auf den Auftraggeber über, so-lange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
2. Der Auftraggeber tritt für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (im Folgenden Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist, als der Wert der nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto minus Rechnungswert) des verarbeitenden Liefergegenstandes zu Wert der übrigen verarbeitenden Waren und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto minus Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu den der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach diesem Eigentumsvorbehalt Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Auftraggeber sie für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

4. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der, gem. dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt), an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeter Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem sind wir befugt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Abnehmer zu verlangen.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.

VII. Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gern. §§ 377 ff. HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel nach ihrer Entdeckung, geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Wir übernehmen dem Kunden gegenüber eine Gewährleistung nur für solche Geräte, Maschinen und sonstige Anlagen, die sich noch im Besitz des Kunden befinden und die durch unsere Monteure oder
genau nach unserer Bedienungsanleitung bei Beachtung der gültigen VDE-Vorschriften aufgestellt und in Betrieb genommen worden sind.
4. Wir übernehmen Gewährleistung für die Güte des Materials sowie die mangelfreie Konstruktion und Ausführung des bestellten Gegenstandes.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr.1 BGB (Rechtsmängel bei beweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 6324 a Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleisten hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2. genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
6. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 5 Satz 1.
7. Die Verjährungsfristen nach Abs. 5 und Abs. 6 gelten mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  • Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat). Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 5 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden (also § 438 Abs. 1 Nr. BGB -Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen-, Nr.2 -Bauwerke und Sachen für Bauwerke- und Nr. -sonstige Lieferungen bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr.2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr.3 (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gern. §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
  • Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
9. Will der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder selbst Vornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2.  Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Kunden, verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.  Gewährleistungsansprüche irgendwelcher Art für Teile der Lieferung, die nicht von uns hergestellt sind, werden nur in dem Umfang übernommen, in welchem wir noch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten dieser Teile haben sowie nur inForm der Abtretung solcher Ansprüche durch uns an den Kunden.
12.  Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Fehler oder Mängel, die durch natürlichen Verschleiß oder Beschädigung entstanden sind, die auf fahrlässig oder unsachgemäße Behandlung des gelieferten Gegenstandes zurückzuführen sind oder auf chemische oder sonstige Einwirkung von Füllprodukten. Die Gewährleistungsfrist beschränkt sich auf 3 Monate bei außergewöhnlichen Belastungen des gelieferten Gegenstandes sowie bei Benutzung im Zweischichtenbetrieb.
13.   Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller uns nicht gehörenden Gegenstände, deren Besitz oder Mitbesitz uns der Kunde eingeräumt hat, durch Einwirkung von Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder anderen Ursachen übernehmen wir keine Haftung.

VIII. Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz für jegliche Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer IV, 6.  Die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer

IX. Haftung

Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung, fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadenbegrenzt, wenn keiner der im Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind nicht ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspartner sowie für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist unsere Firmenniederlassung. Gerichtsstand ist der Firmensitz. Diese Vereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
Abschlüsse mit Vertretern, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich/ bestätigt sind.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.